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Mit Beschluss vom 27. Juni 2024 hat das Oberverwaltungsgericht der Beschwerde der Stadt Quickborn stattgegeben, die gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig eingelegt wurde. Das Verwaltungsgericht hatte zunächst noch zugunsten der Hillwood-Ansiedlung entschieden. Mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist die Baugenehmigung für das geplante Logistikzentrum in Ellerau nicht mehr vollziehbar, das Fortsetzen der Bauarbeiten wäre somit illegal. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
„Seit über eineinhalb Jahren setzen wir alles daran, Quickborner und Ellerauer Bürgerinnen und Bürger vor den verheerenden Folgen dieses überdimensionierten Projekts zu schützen“, erklärt Quickborns Bürgermeister Thomas Beckmann am Tag der Entscheidung. „Heute haben wir endlich Erfolg. Natürlich hat sich die Entscheidung aufgrund der Ergebnisse der vielen übereinstimmenden, unabhängigen Gutachten geradezu aufgedrängt, trotzdem sind wir vor allem erleichtert. Es ist zu erwarten, dass der Kreis Segeberg die rechtswidrige Baugenehmigung auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hin zeitnah aufheben wird.“
Das Schleswiger Oberverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf drei Gesichtspunkte, die die Stadt im Verfahren gegen die Ansiedlung des Logistikzentrums vorgebracht hatte.
Durch die Hillwood-Ansiedlung sei demnach mit einer deutlichen Verschlechterung der Verkehrsqualität zu rechnen, mit erheblichen Rückstaus und langen Wartezeiten. Die Leichtigkeit des Verkehrs sei dem Gericht zufolge ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen nicht gewährleistet und daher die Erschließung des Bauvorhabens nicht gesichert. Ohne eine gesicherte Erschließung, also die Gewährleistung, dass der Verkehr sicher und ohne erhebliche Überlastungen abgewickelt werden kann, ist die Baugenehmigung rechtswidrig und nicht vollziehbar.
Zudem sei damit zu rechnen, dass es durch die mit der Ansiedlung des Logistikzentrums einhergehende Steigerung des Verkehrsaufkommens zu einer nachhaltigen und strukturellen Schädigung im Straßengebiet der Stadt Quickborn kommen werde. Denn die Asphaltdecke sei nicht auf die mit der Ansiedlung des Logistikzentrums einhergehende Zunahme des Schwerlastverkehrs ausgelegt.
Überdies seien der gerichtlichen Entscheidung die Zahlen der mit der Hillwood-Ansiedlung einhergehenden Verkehrszunahme zugrunde zu legen, wie sie sich aus der Baugenehmigung ergäben. Das Verwaltungsgericht hatte der erstinstanzlichen Entscheidung hingegen die nach unten korrigierten Zahlen zugrunde gelegt, die Hillwood noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in einer „aktualisierten Betriebsbeschreibung“ nachgereicht hatte.
Quickborn, 27.06.2024
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