Art. 3 Grundgesetz
- Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
- Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
- Niemand darf wegen seines Geschlechtes (...) benachteiligt oder bevorzugt werden.
§ 2 Abs. 3 Gemeindeordnung
Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohner grundsätzlich hauptamtlich tätig; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im übrigen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig ist und an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen kann. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabengebietes auf Wunsch das Wort zu erteilen.
Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten kann aus Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen, oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter*innen oder in entsprechender Anwendung des § 626 BGB widerrufen werden.
§ 7 der Hauptsatzung der Stadt Quickborn
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte wird durch die Ratsversammlung bestellt. Sie ist hauptamtlich tätig. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie unterrichtet den Bürgermeister / die Bürgermeisterin in wichtigen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches. Bei allen Tätigkeiten unterliegt sie der allgemeinen Dienstaufsicht des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, an Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse teilzunehmen. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen. Im Rahmen ihres Aufgabengebietes ist sie frühzeitig und umfassend zu informieren. Im Rahmen ihres Aufgabengebietes kann sie selbständig Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
(3) Ihre Tätigkeit (Aufgabenbereich) richtet sich nach § 2 Abs. 3 Gemeindeordnung, nach § 23 Gleichstellungsgesetz i. V. m. § 20 Gleichstellungsgesetz und dieser Satzung.
(4) Nach dieser Satzung werden der Gleichstellungsbeauftragten folgende Tätigkeiten übertragen:
- Anbieten und Durchführen von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen.
- Abgabe eines jährlichen Gleichstellungsberichtes an die Ratsversammlung.
- Beratung des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin und Verwaltung aus gleichstellungsspezifischer Sicht.
- Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister kann ihr anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen übertragen, soweit dies ihren Arbeitsauftrag als Gleichstellungsbeauftragte nicht beeinträchtigt.