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Lärmschutz / Lärmaktionsplanung


Am 18. Juli 2002 trat die "Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der europäischen Union vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" in Kraft. Ziel dieser Richtlinie ist die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus als Bestandteil der Gemeinschaftspolitik der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Hierzu zählt der Schutz der Bevölkerung vor Lärmimmissionen, welcher durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten ist:

  1. Die Belastung durch Umgebungslärm wird anhand von Lärmkarten nach gemeinsamen Bewertungsmethoden ermittelt;
  2. Es wird sichergestellt, dass die Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen informiert wird;
  3. Die Mitgliedsstaaten erstellen Aktionspläne, die auf Basis von Lärmkarten erarbeitet wurden. Ziel ist es, den Umgebungslärm soweit erforderlich - und insbesondere in Fällen, in denen das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann - zu verhindern, zu mindern sowie die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie zufriedenstellend ist.

Weiterhin soll die Richtlinie dazu dienen, bisherige Maßnahmen zur Minderung der wichtigsten Lärmquellen weiterzuentwickeln und zu ergänzen. Sie soll die Europäische Kommission über die Belastung durch Umgebungslärm in den Mitgliedsstaaten informieren.

Mit Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ging die Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht über.

Die Stadt Quickborn ist gemäß §§ 47a - 47f BImSchG angehalten, Lärmminderungsplanung nach dieser Richtlinie zu betreiben bzw. die Bevölkerung durch die oben genannten Maßnahmen vor Lärmimmissionen zu schützen.

Die aktuelle 4. Stufe der Lärmaktionsplanung wurde durch die Ratsversammlung am 24.06.2024 beschlossen.



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