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Gemäß § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern gesetzlich verboten.
Im Vollzug des § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der 1. SprengV (Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 290 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist), erlässt die Stadt Quickborn folgende Allgemeinverfügung:
Am 31. Dezember und am 1. Januar dürfen Feuerwerksraketen im Bereich der Stadt Quickborn, jeweils im Umkreis von 200 m zu den genannten Objekten, nicht abgebrannt werden:
Andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen nicht in einem geringeren Abstand als 100 m zu den genannten Objekten abgebrannt werden.
Dieselbe Regelung (200 m Abstand für Feuerwerksraketen und 100 m Abstand für andere Pyrotechnik der Kategorie II) gilt auch für reetgedeckte Häuser.
Für das Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern wird die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet, so dass einem erhobenen Widerspruch die aufschiebende Wirkung versagt ist. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, weil verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht Brände verursacht werden. Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümer von besonders brandgefährdeten Objekten, vor Brandgefahren geschützt zu werden gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, Feuerwerkskörper im Umfeld dieser Gebäude in der Silvesternacht abzubrennen.
Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zulässig.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der o.a. Behörde einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Landrat des Kreises Pinneberg, Ordnungsbehörde, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn, eingelegt wird. Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, gem. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anordnen.
Quickborn, 17.11.2015
Stadt Quickborn
Der Bürgermeister als Ordnungsbehörde
gez. Köppl
Bürgermeister
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