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Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B der Stadt Quickborn haben sich nicht geändert, so dass Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2020 nicht erteilt werden.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung (auch Dauerbescheiderteilung) nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl 1973 I S. 965) in der zur Zeit geltenden Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Danach sind im Jahr 2020 die Grundsteuern in der Höhe und zu den Fälligkeiten zu entrichten, wie sie sich aus dem zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid ergeben.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Stadt Quickborn, Rathausplatz 1, 25451 Quickborn angefochten werden. Die Einlegung eines Widerspruchs entbindet nicht von der Verpflichtung die festgesetzten Beträge termingemäß an die Stadt Quickborn zu entrichten.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 25 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes eine Beschlussfassung über die Festsetzung oder auch die Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres möglich ist. Ein Vertrauensschutz über die Höhe des Hebesatzes des Jahres 2020 entsteht somit erst am 1. Juli 2020.
Stadt Quickborn
Der Bürgermeister
Im Auftrag
gez. Martina Tiedemann
Quickborn, den 10.01.2020
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