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Bekanntmachung der Stadt Quickborn zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern


Gemäß § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kir­chen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern gesetzlich verboten.

Im Vollzug des § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der 1. SprengV (Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBI. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2017 (BGBI. I S. 1617) geändert worden ist), erlässt die Stadt Quickborn folgende Allgemeinverfügung:


Quickborn, 13.12.2017

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