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Die Ratsversammlung der Stadt Quickborn hat in ihrer Sitzung am 31.08.2020 beschlossen, für das Gebiet der an den Drosselweg angrenzenden Wohnbebauung südlich der Kampstraße, den Bebauungsplan Nr. 105 „Drosselweg Süd“ gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 105 wird im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB aufgestellt.
Die Stadt Quickborn führt im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 105 „Drosselweg Süd“ die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB am
Mittwoch, den 31. März 2021, beginnend um 18.30 Uhr
pandemiebedingt in Form einer digitalen Informations- und Diskussionsveranstaltung (Videokonferenz) durch. Im Rahmen der Videokonferenz wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und ihre voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich unterrichtet. Alle Interessierten können sich während der Veranstaltung zu der Planung äußern. Eine Erörterung findet statt.
Die Stadt Quickborn nutzt für Videokonferenzen das Programm „LifeSize“ (https://call.lifesizecloud.com/download). Dieses Programm gibt es auch in der App-Version für Smartphones kostenlos zum Download. Alle notwendigen Informationen zur digitalen Teilnahme und zur Einrichtung des Programmes finden Sie noch einmal unter folgendem Internetlink: https://www.quickborn.de/Livestream/Teilnahme.html.
Die digitale Raumnummer für die Veranstaltung lautet: 8268456.
Aufzeichnungen und Speicherung der Videokonferenz sind nicht gestattet. Mit der Teilnahme über „LifeSize“ akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung der Stadt Quickborn. Sie können die Datenschutzerklärung jederzeit unter www.quickborn.de/Livestream/Datenschutz einsehen.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Quickborn geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Quickborn, 16.03.2021
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