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Aufgrund von § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBI. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBI. I S. 5238), erlässt die Stadt Quickborn die beigefügte Allgemeinverfügung zum Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen über das vom 2. Januar bis zum 30. Dezember bestehende Abbrennverbot hinaus.
Quickborn, 18.12.2024
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