Bekanntmachung der Stadt Quickborn
Bebauungsplan 102 für das Grundstück Bahnstraße 156-158
hier:
1. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 102 der Stadt Quickborn für das Grundstück Bahnstraße 156-158
2. Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 102 „Bahnstraße 156-158“ der Stadt Quickborn nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
- Die Ratsversammlung der Stadt Quickborn hat in ihrer Sitzung am 01.03.2010 beschlossen, für das Gebiet Bahnstraße 156-158 den Bebauungsplan Nr. 102 der Stadt Quickborn aufzustellen.
Städtebauliche Zielsetzung ist die bauliche Nutzung des Grundstücks zu Wohnbauzwecken.
Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a des Baugesetzbuches (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
- Der von der Ratsversammlung der Stadt Quickborn in der Sitzung am 04.11.2013 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des B-Planes Nr. 102 der Stadt Quickborn für das Gebiet Bahnstraße 156-158 und die Begründung liegen
vom 19.11.2013 bis 18.12.2013
bei der Stadtverwaltung Quickborn in der Eingangshalle (Foyer) des Rathauses, Erdgeschoss, Rathausplatz 1, 25451 Quickborn während folgender Zeiten
montags, dienstags und donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr,
mittwochs von 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr,
freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr
öffentlich aus.
Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der angegebenen Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den B-Plan unberücksichtigt bleiben, wenn die Stadt den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des B-Planes nicht von Bedeutung ist. Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig.
Quickborn, den 05.11.2013
STADT QUICKBORN
Der Bürgermeister
Im Auftrage
(Voß)