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Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zum Abrennverbot


Aufgrund von § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. 1. SprengV) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBI. I S. 169), zuletzt geändert 
durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBI. I S. 5238), erlässt die Gemeinde 
Bönningstedt folgende

Allgemeinverfügung:

1. Über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot hinaus, dürfen am 
31.12.2024 und 01.01.2025 pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in einem 
Umkreis von mindestens 300 m um folgende brandgefährdete Straßenzüge

Alter Feldweg 
Am Hagen (Norderstedter Straße bis Schnelsener Weg)
An der Bahn 
Bahnhofstraße (Seafordkehre bis AKN)
Berliner Straße
Bordewicksweg
Crivitzstieg
Dammfelder Weg (südöstliches Ende vom alten Klärwerk bis Schnelsener Weg)
Deepenwischenweg (östliches Ende ab Ostermoorweg)
Dorfstraße (Hausnummer 30 bis Norderstedter Straße)
Engelstwiete
Franz-Rabe-Straße (von Bordewicksweg bis Ostermoorweg)
Garstedter Weg
Hasloher Weg (Norderstedter Straße bis Hausnummer 38)
Hasloher Weg (100 m südlich Rabenhorst bis Moorweg)
Hebammenstieg
Heidkampsweg
Hohenloher Ring 
Im Winkel
In de Musen
Kehrwieder
Kieler Straße (Ortsausgang Hamburg bis Schwarzer Weg)
Lerchenweg (nördlicher Teil ab Rotdornstieg bis Ortfeld)
Meisenweg inklusive Spielplatz
Moorlander Weg
Norderstedter Straße (AKN bis Dammfelder Weg)
Norderstedter Straße (Am Hage bis Autobahnbrücke)
Ortfeld
Ostermoorweg (Franz-Rabe-Straße bis Deepenwischenweg)
Rellinger Weg
Schnelsener Weg
Winzeldorfer Straße (südlicher Bogen von Kieler Straße bis Rellinger Weg)
in dem Gemeindegebiet Bönningstedt nicht abgebrannt werden.

2. Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bleibt von  dieser Allgemeinverfügung unberührt. Danach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen (hier: Ellerbeker Straße 12), Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen (hier: Dammfelder Weg1) generell verboten.

3. Der beigefügte Plan über den räumlichen Geltungsbereich des Abbrennverbots nach Nr. 3 ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. Der räumliche Geltungsbereich ist blau hinterlegt.

4. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.März 1991 (BGBI. I S. 
686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetztes vom 20.Juli 2022 (BGBI I S. 1325) geändert worden ist) angeordnet.


5. Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 110 Abs. 4 Satz 4 LVwG (Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 2.Juni 1992 (GVOBI. Schl-H. S. 243), zuletzt geändert durch Art. 2 des 
Gesetztes vom 29.04.2022 (GVOBI. Schl.-H.S. 549) ) an dem auf die  öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

6. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung stellen gem. § 46 Ziff. 9 1. SprengV 
Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000€ geahndet werden 
können.

 I. Sachverhalt
Erfahrungsgemäß werden in der Silvesternacht eine Vielzahl von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper,  Batterien etc.) in den oben genannten Gebieten abgefeuert und abgebrannt. 
In allen zuvor genannten Gebieten befinden sich besonders brandgefährdete Gebäude (z. B. Reetdachhäuser und andere Gebäude mit brandempfindlicher Dachdeckung sowie 
brandempfindliche Anlagen wie z. B. Tankstellen und Tankanlagen). 

II. Begründung
Durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere solcher mit einer großen Flughöhe und-weite sind die vorgenannten Gebäude und Anlagen erheblichen Risiken ausgesetzt.
Zur Brandverhütung ist es notwendig diese Verfügung zu erlassen. Neben den drohenden erheblichen finanziellen Schäden ist auch das erhebliche Risiko für Leib und Leben der 
Bewohner zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 24 Abs. 2 Nr. 1 1. SprengV.
Gemäß § 24 Abs.2 Nr. 1 SprengV ist es möglich, per Allgemeinverfügung anzuordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.
Die von pyrotechnischen Gegenständen ausgehende Gefahr, hängt insbesondere mit der  Brenndauer der Feuerwerkskörper, deren Temperatur und der Entzündungstemperatur der Auftreffflächen ab. Daher können z. B. Silvesterraketen aufgrund der Brenndauer, der Temperatur, die bis 2000°C erreichen kann, Brände an besonders gefährdeten Objekten 
auslösen. Die Bundesanstalt für Materialprüfung hat bei Versuchen mit Raketen der Kategorie F2 eine Flugweite von etwa 180 Metern festgestellt. Auch bei anderen pyrotechnischen Gegenständen, wie z.B. Fontänen, können die aufsteigenden Funken weit abdriften. Der Begriff „in der Nähe“ ist nicht legaldefiniert. Aufgrund der obigen Ausführungen sind Schutzabstände von mindestens 300 Metern zu den jeweils brandgefährdeten Gebäuden oder Anlagen notwendig. Die Anordnung des Abbrennverbotes ist geeignet, Schäden durch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 zu verhindern. Das Verbot erweist sich zudem als erforderlich, weil mildere Mittel zur Abbrennverbot auch angemessen und  beschränkt den angesprochenen Personenkreis nicht unzumutbar in dessen Rechten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot nur geringfügig in das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG)( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBI I S. 2478) geändert worden ist)eingreift, während das geschützte Rechtsgut Eigentum (Artikel 14 GG) einen hohen Rang beansprucht. Bei der Abwägung der durch das Abbrennverbot betroffenen Interessen ist das Verbot mithin nicht unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse Sachschäden zu verhindern, überwiegt dem privaten Interesse an dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Die Möglichkeit zum Abbrennen der Feuerwerkskörper besteht außerhalb der angeordneten Radien Gefahrenabwehr nicht in Betracht kommen. 

 

III. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Anordnung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurden. Die Abwehr der durch das Abbrennen der pyrotechnischen  Gegenständeausgehenden Gefahren für brandgefährdete Objekte kommt wegen der Bedeutung der Rechtsgüter ein besonderes Gewicht zu. Es ist daher im öffentlichen Interesse geboten, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. Der Abwendung der Brandgefahr zum Schutz der Gebäude und der ggf. darin lebenden Bewohner ist der Vorrang zu geben gegenüber dem privaten Interesse der Einzelnen
Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer von Reetdachhäusern, Gebäuden mit Weichdacheindeckung oder sonstigen gefährdeten Objekten vor 
Brandgefahren, die durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen entstehen können, geschützt zu werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, diese Gegenstände in der Silvesternacht in der Verbotszone abzubrennen.

 IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Einlegung eines Widerspruchs möglich. Der Widerspruch ist schriftlich, elektronisch oder zur 
Niederschrift bei der Gemeinde Bönningstedt – Der Bürgermeister -, Rathausplatz 1, 25451 Quickborn, einzulegen.
Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Landrätin des Kreises Pinneberg, Ordnungsbehörde, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn, eingelegt wird.
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.

Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit bekannt gemacht.

16.12.2024 Gemeinde Bönningstedt

Bönningstedt, 

Der Bürgermeister

Im Auftrag

gez. Eichhorn



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