Die Stadt Quickborn ist gemäß §§ 47a - 47f BImSchG angehalten, Lärmminderungsplanung nach dieser Richtlinie zu betreiben bzw. die Bevölkerung durch die oben genannten Maßnahmen vor Lärmimmissionen zu schützen.
Ein erster Lärmaktionsplan wurde am 23.02.2009 verabschiedet (Lärmaktionsplanung der 1. Stufe). Eine erste, unter Mitwirkung der Öffentlichkeit und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange erarbeitete, evaluierte Fassung des Lärmaktionsplanes (Lärmaktionsplan der 2. Stufe) wurde am 30.01.2017 abschließend von der Ratsversammlung beschlossen.
Die Stadt Quickborn hat den Lärmaktionsplan Stufe 2 für das Gemeindegebiet nach den Vorschriften des Verfahrens der vereinfachten Überprüfung gem. § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetzunter Mitwirkung der Öffentlichkeit und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange überprüft.
Die Ratsversammlung hat am 24.02.2020 gemäß § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes den "Vermerk zur vereinfachten Überprüfung des Lärmaktionsplanes der Stadt Quickborn vom 30.01.2017" beschlossen. Die Bekanntmachung ist am 28.02.2020 erfolgt.