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Lärmschutz


Lärmschutz allgemein

Am 18. Juli 2002 trat die "Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der europäischen Union vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" in Kraft. Ziel dieser Richtlinie ist die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus als Bestandteil der Gemeinschaftspolitik der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Hierzu zählt der Schutz der Bevölkerung vor Lärmimmissionen, welcher durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten ist:

  1. Die Belastung durch Umgebungslärm wird anhand von Lärmkarten nach gemeinsamen Bewertungsmethoden ermittelt;
  2. Es wird sichergestellt, dass die Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen informiert wird;
  3. Die Mitgliedsstaaten erstellen Aktionspläne, die auf Basis von Lärmkarten erarbeitet wurden. Ziel ist es, den Umgebungslärm soweit erforderlich - und insbesondere in Fällen, in denen das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann - zu verhindern, zu mindern sowie die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie zufriedenstellend ist.

Weiterhin soll die Richtlinie dazu dienen, bisherige Maßnahmen zur Minderung der wichtigsten Lärmquellen weiterzuentwickeln und zu ergänzen. Sie soll die Europäische Kommission über die Belastung durch Umgebungslärm in den Mitgliedsstaaten informieren.

Mit Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ging die Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht über.


Lärmaktionsplanung

Die Stadt Quickborn ist gemäß §§ 47a - 47f BImSchG angehalten, Lärmminderungsplanung nach dieser Richtlinie zu betreiben bzw. die Bevölkerung durch die oben genannten Maßnahmen vor Lärmimmissionen zu schützen.

Ein erster Lärmaktionsplan wurde am 23.02.2009 verabschiedet (Lärmaktionsplanung der 1. Stufe). Eine erste, unter Mitwirkung der Öffentlichkeit und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange erarbeitete, evaluierte Fassung des Lärmaktionsplanes (Lärmaktionsplan der 2. Stufe) wurde am 30.01.2017 abschließend von der Ratsversammlung beschlossen.

Die Stadt Quickborn hat den Lärmaktionsplan Stufe 2 für das Gemeindegebiet nach den Vorschriften des Verfahrens  der vereinfachten Überprüfung gem. § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetzunter Mitwirkung der Öffentlichkeit und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange überprüft.

Die Ratsversammlung hat am 24.02.2020 gemäß § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes den "Vermerk zur vereinfachten Überprüfung des Lärmaktionsplanes der Stadt Quickborn vom 30.01.2017" beschlossen. Die Bekanntmachung ist am 28.02.2020 erfolgt.

Was bedeutet Lärmschutz?

Als Lärmschutz bezeichnet man den Schutz der Bevölkerung vor Lärmimmissionen, welcher durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten ist:

  1. Die Belastung durch Umgebungslärm wird anhand von Lärmkarten nach gemeinsamen Bewertungsmethoden ermittelt;
  2. Es wird sichergestellt, dass die Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen informiert wird;
  3. Es werden Aktionspläne erstellt, deren Ziel es ist, den Umgebungslärm soweit erforderlich - und insbesondere in Fällen, in denen das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann - zu verhindern, zu mindern sowie die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie zufriedenstellend ist.
  4. Weiterhin soll die Richtlinie dazu dienen, bisherige Maßnahmen zur Minderung der wichtigsten Lärmquellen weiterzuentwickeln und zu ergänzen.
Was hat Quickborn auf diesem Gebiet bereits getan?

Ein erster Lärmaktionsplan wurde am 23.02.2009 verabschiedet (Lärmaktionsplanung der 1. Stufe).

Eine erste, unter Mitwirkung der Öffentlichkeit und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange erarbeitete, evaluierte Fassung des Lärmaktionsplanes (Lärmaktionsplan der 2. Stufe) wurde am 30.01.2017 abschließend beschlossen.

Eine Bekanntmachung der überprüften Version dieses Lärmaktionsplanes ist durch Bekanntmachung  am 28.02.2020 in Kraft getreten.

ausführliche Informationen zum Thema Lärmschutz und Lärmaktionsplanung finden Sie hier.



Fluglärmschutz

Aufgrund der räumlichen Nähe zum Verkehrsflughafen im An- und Abflugbereich der nordwestlichen Landebahn ist Quickborn von Lärmimmissionen des Flugbetriebes betroffen.

Lärmschutzbereich

Für den Verkehrsflughafen Hamburg wurde zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Hamburg am 13.03.2012 mit der Landesverordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hamburg ein Lärmschutzbereich festgesetzt.

Zu dem ausgewiesenen Lärmschutzbereich gehört auch ein kleiner Ausschnitt der Ortslage Quickborn südlich Harksheider Weg/Goethestraße, der als Nachtschutzzone festgesetzt wurde (siehe Detailkarte Lärmschutzbereich). Hauseigentümer innerhalb dieser Nachtschutzzone können unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an wohnbaulichen Anlagen beantragen.

Ansprechpartner hierfür ist der Kreis Pinneberg:

Kreisverwaltung Pinneberg, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn
Telefon: 04121-4502-0 | Fax: 04121-4502-9 | E-Mail: info@kreis-pinneberg.de


Fluglärmbeschwerden

Wenn Sie ein Fluglärmereignis belastet, dann nehmen Sie die Möglichkeit wahr, sich bei der Fluglärmschutzbeauftragten zu beschweren:

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Umwelt und Energie
Fluglärmschutzbeauftragte
Frau Dr. Gudrun Pieroh-Joußen
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg

Zusätzlich stehen Ihnen die Fluglärmbeschwerdehotline und das offizielle Beschwerdeformular der Hamburger Behörde für Umwelt und Energie zur Verfügung: Beschwerdehotline: 040/ 42840-2548

Sie können Ihre Fluglärmbeschwerde mit Hilfe des Fluglärminformationstools "TraVis" (Track Visualisation) präzisieren, wenn Sie im Internet die Seite http://travisham.topsonic.aero/ aufrufen. Dort haben Sie die Möglichkeit, relevante Daten zu dem Flug zu ermitteln, über den Sie sich beschweren wollen. Merken Sie sich zunächst Datum und Uhrzeit des Überfluges. Die Software zeigt zunächst Flugspuren der aktuellen An- und Abflüge an den vom Flughafen eingerichteten Lärmmessstellen mit den sich verändernden Lärmdaten während des Überflugs. Nun können Sie auch bezogen auf den Standort Ihrer Wohnung für ein konkretes Flugereignis Lärmdaten, Flughöhe und Entfernung des Überflugs ermitteln. Ein Archiv-Modus macht es möglich, Daten bis zu 2 Monate rückwirkend abzurufen.

Fluglärmschutzkommission

Eine Fluglärmschutzkommission (FLSK), ein offizielles Gremium nach Luftverkehrsgesetz, hat die Aufgabe, die Genehmigungsbehörde (Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation in Hamburg) sowie die Flugsicherung bei Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge zu beraten.

Der Kommission gehören an:
  • Vertreter der vom Fluglärm betroffenen Gemeinden (Quickborn ist durch Herrn Holger Junghans vertreten)
    Haben Sie Anfragen oder Anregungen an Herrn Junghans? Senden Sie diese gerne per E-Mail an umwelt@quickborn.de bzw. auf dem Postweg an das Rathaus über den Fachdienst 1.4 Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung. Im Anschluss werden die Anliegen an den Fluglärmbeauftragten weitergeleitet.
  • Vertreter der Bundesvereinigung gegen Fluglärm
  • Vertreter der Fluggesellschaften, der Flugsicherung der Flughafen Hamburg GmbH und der zuständigen Landesbehörden

Um die Kommissionsarbeit zu öffnen und Ihr Wirken für die Bürgerinnen und Bürger und sonstige Interessierte transparenter zu machen, finden neben der eigentlichen Kommissionsarbeit Sitzungen in Stadtteilen / Orten mit aktueller Fluglärmproblematik statt, um sich im Dialog mit der Bevölkerung vor Ort auszutauschen.



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