Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14-, Rn. 1-181) die bisherige Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Grund dafür sind die Einheitswerte, auf denen die bisherige Grundsteuererhebung basiert. Ihnen liegen die Wertverhältnisse aus dem Jahr 1964 in den alten Bundesländern und aus dem Jahr 1935 in den neuen Bundesländern zugrunde. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts spiegeln diese alten Werte die tatsächliche Wertentwicklung des Grundbesitzes nicht wider, so dass nach bisherigem Recht gleichartiger Grundbesitz unterschiedlich behandelt wird. Dieser Sachverhalt verstößt gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung. Aufgrund dessen hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber zu einer Neuregelung aufgefordert.
Ende 2019 haben sich Bund und Länder über neue gesetzliche Grundlagen geeinigt. Für die Länder wurde die Möglichkeit geschaffen, abweichend vom Bundesgesetz eigene landesgesetzliche Regelungen zu erlassen. Schleswig-Holstein entschied sich mit 10 weiteren Bundesländer das Bundesmodell anzuwenden.