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Informationen zur Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025


Die Quickborner Ratsversammlung hat am 24.06.2024 beschlossen, dass die Grundsteuerreform auch in Quickborn aufkommensneutral umgesetzt werden soll. 

Hierüber, sowie über die geänderten Vorgaben und das Festsetzungsverfahren sollen die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Quickborn vor Versand der Grundsteuerbescheide Kenntnis erhalten. Link zum Beschluss: Festsetzung des aufkommensneutralen Hebesatzes.

Aufkommenneutralität einfach erklärt, Quelle: Stadt Quickborn

Warum gibt es eine Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14-, Rn. 1-181) die bisherige Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Grund dafür sind die Einheitswerte, auf denen die bisherige Grundsteuererhebung basiert. Ihnen liegen die Wertverhältnisse aus dem Jahr 1964 in den alten Bundesländern und aus dem Jahr 1935 in den neuen Bundesländern zugrunde. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts spiegeln diese alten Werte die tatsächliche Wertentwicklung des Grundbesitzes nicht wider, so dass nach bisherigem Recht gleichartiger Grundbesitz unterschiedlich behandelt wird. Dieser Sachverhalt verstößt gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung. Aufgrund dessen hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber zu einer Neuregelung aufgefordert.

Ende 2019 haben sich Bund und Länder über neue gesetzliche Grundlagen geeinigt. Für die Länder wurde die Möglichkeit geschaffen, abweichend vom Bundesgesetz eigene landesgesetzliche Regelungen zu erlassen. Schleswig-Holstein entschied sich mit 10 weiteren Bundesländer das Bundesmodell anzuwenden.

Was ist das Bundesmodell?

Das Bundesmodell berücksichtigt den Wert des Grundstücks und der Immobilie bei der Berechnung der Grundsteuer. Es basiert weiterhin auf einer Bewertung der Grundstücke mithilfe des modifizierten Bewertungsgesetzes. Das heißt, im Bundesmodell bleibt das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer dem Grunde nach erhalten, wobei an die Stelle des bisherigen Einheitswertes allerdings der Grundsteuerwert tritt.

Wie ermittelt sich die Grundsteuer auf Basis des Bundesmodells?

Das Bundesmodell beinhaltet ein 3-stufiges Verfahren:

  1. Ermittlung des Grundsteuerwertes
    Im Zuge der Grundsteuerreform muss der gesamte Grundbesitz in Deutschland auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet werden, d. h. mit den am 1. Januar 2022 bestehenden Verhältnissen. Hierfür mussten die Eigentümerinnen und Eigentümer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts an das Finanzamt übermitteln.
  2. Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
    Der Grundsteuerwert wird mit einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Der daraus resultierende Wert stellt den Grundsteuermessbetrag dar.
  3. Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuerbetrag
    Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Daraus ergibt sich der Grundsteuerbetrag.
Wie verteilen sich die Zuständigkeiten in Bezug auf die Festsetzung der Grundsteuer?

Die Finanzämter ermitteln den Grundsteuerwert sowie den Grundsteuermessbetrag. Beide Werte werden den Eigentümerinnen und Eigentümer per Bescheid (Grundsteuerwertbescheid, Grundsteuermessbescheid) vom Finanzamt mitgeteilt.

Die Festsetzung der Grundsteuer obliegt der Gemeinde. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten in diesem Zusammenhang einen Grundsteuerbescheid.

Um die Grundsteuer erheben zu können, teilen die Finanzämter den Gemeinden die Grundsteuermessbeträge mit. Die Gemeinden sind an die Grundsteuermessbeträge der Finanzämter gebunden. Das bedeutet, die Gemeinden dürfen die Grundsteuermessbeträge nicht eigenmächtig ändern. Änderungen können nur die Finanzämter herbeiführen.

Wann werden die neuen Grundsteuerbescheide versendet?

Mit einem Versand der neuen Grundsteuerbescheide ist Anfang des Jahres 2025 zu rechnen.

Welche Behörde ist für Fragen sowie Einsprüche / Widersprüche zuständig?

Da der Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt ermittelt werden, sind Fragen dazu oder ein Einspruch gegen die dafür ergangenen Bescheide bei dem Finanzamt einzulegen, das den jeweiligen Bescheid erlassen hat.

Für eine Nachricht an das Finanzamt nutzen Sie ELSTER – entweder über einen bestehenden Zugang (sonstige Nachricht) oder das ELSTER-Kontaktformular, für das kein Zugang erforderlich ist (  ELSTER - Kontaktformular für steuerliche Fragen).

Fragen zum Grundsteuerbescheid oder ein Widerspruch dagegen sind an die Gemeinde zu richten.

Das Finanzamt hat über meinen Einspruch / Antrag auf Aussetzung der Vollziehung noch nicht entschieden, nun ist mir mein Grundsteuerbescheid zugegangen – was soll ich tun?

Auf Ihren offenen Rechtsbehelf hat der ergangene Grundsteuerbescheid keinen Einfluss – der Rechtsbehelf bleibt weiterhin offen. Das Finanzamt wird darüber zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

Bzgl. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung: 

Anträge auf Aussetzung der Vollziehung werden möglichst zeitnah bearbeitet. Sofern der Antrag gewährt wird, wird die für den Grundsteuerbescheid (Folgebescheid) zuständige Gemeinde informiert. Über die Höhe der im einzelnen auszusetzenden Grundsteuerbeträge erhalten Sie von der Gemeinde ein gesondertes Schreiben. 

Bzgl. Einspruch:

Der Einspruch verhindert nicht, dass die Kommune auf Grundlage des betroffenen Grundsteuermessbescheids die Grundsteuer festsetzt. Die Vollziehung des Grundsteuermessbescheids wird nicht ausgesetzt aufgrund des eingelegten Einspruchs. 

Sofern die Bearbeitung des Einspruchs später dazu führt, dass der Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid nachträglich geändert wird, wird auch der darauf basierende Grundsteuerbescheid (auch rückwirkend) entsprechend geändert. Hierfür bedarf es keiner weiteren Veranlassung durch Sie.

Mein neuer Grundsteuerwert-/-messbescheid ist fehlerhaft und ich habe bislang keinen Einspruch eingelegt. Was nun?

Die Einspruchsfrist können der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des betreffenden Bescheids entnommen werden. Sie beträgt grundsätzlich einen Monat ab Zugang des Bescheids.

Sollte es für einen Einspruch zu spät sein, sind im Bewertungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen weitere Möglichkeiten vorgesehen, um Fehler und Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse auch vor der nächsten Hauptveranlagung zu berücksichtigen. Wenden Sie sich hierfür bitte mit einem Schreiben an das Finanzamt und teilen mit, an welcher Stelle und wie der Bescheid aus Ihrer Sicht zu korrigieren ist. Nutzen Sie dafür die Kontaktmöglichkeiten über ELSTER – sofern Sie registrierter Nutzer sind über eine sonstige Nachricht, sofern Sie nicht registriert sind, über das ELSTER-Kontaktformular (   ELSTER - Kontaktformular für steuerliche Fragen).

Ich habe einen Grundsteuerbescheid für ein Grundstück erhalten, von dem ich nicht mehr Eigentümerin/Eigentümer bin. Was nun?

Über eine Änderung der Eigentumsverhältnisse wird das Finanzamt in der Regel informiert. Sodann folgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung. 

Aufgrund der vielen umfangreichen Arbeiten, die von den Finanzämtern zur Umsetzung der Reform zu erledigen waren und sind, kann es dazu gekommen sein, dass der Eigentumswechsel des betreffenden Grundstücks noch nicht bearbeitet wurde. 

Aber keine Sorge: Der Eigentumswechsel wird stets – d.h. auch rückwirkend – auf den Beginn des Jahres berücksichtigt, das auf den Eigentumswechsel folgte. 

Die Eigentumsänderung können Sie aber auch sicherheitshalber dem Finanzamt schriftlich mitteilen – ELSTER-Kontaktformular, hierfür bedarf es keiner Registrierung in ELSTER (  ELSTER - Kontaktformular für steuerliche Fragen)

Was bedeutet Reform-Aufkommensneutralität im Zuge der Grundsteuerreform?

Die Bundesregierung und die Landesregierung Schleswig-Holstein haben sich für die Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform ausgesprochen.

Die Quickborner Ratsversammlung  hat mit mehrheitlichen Beschluss vom 24.06.2024 das Ziel der Aufkommensneutralität (= das Grundsteueraufkommen bleibt unverändert) auch für Quickborn bekräftigt.

Link zum Beschluss: Festsetzung des aufkommensneutralen Hebesatzes

Die Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform beinhaltet, dass das Gesamtgrundsteueraufkommen einer Kommune von der Reform unberührt bleiben soll.

  • Das gemeindliche Grundsteueraufkommen 2025 soll also nicht höher oder niedriger ausfallen als vor der Grundsteuerreform.
  • Die Reformaufkommensneutralität stellt hierbei auf die Gesamtheit ab, nicht auf den Einzelnen.

Das heißt, das die individuelle Höhe der zu entrichtenden Grundsteuer abweichen kann, also ggf. auch niedriger oder höher ausfallen kann.  

Wie ermittelt sich die Reform-Aufkommensneutralität?

Um das Ziel der Reform-Aaufkommensneutralität zu erreichen, müssen die Grundsteuerhebesätze im Rahmen eines politischen Beratungsprozesses mit Wirkung auf den 01.01.2025 angepasst werden. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein stellt mit Unterstützung des Statistikamtes Nord hierfür im 3. Quartal 2024 ein sog. Transparenzregister zur Verfügung. Das Transparenzregister soll den Kommunen, aber auch den Bürgerinnen und Bürgern Auskunft darüber geben wird, wie die Hebesätze für eine Reform-Aufkommensneutralität von der Gemeinde anzupassen wären. Das heißt, für jede Kommune werden die für eine aufkommensneutrale Erhebung anzuwendenden Hebesätze dargestellt.


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