Beim Anklicken der Sprachfunktion wird eine Verbindung mit Google hergestellt und Ihre personenbezogenen Daten werden an Google weitergeleitet!

Informationen zur Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025


Die Quickborner Ratsversammlung hat am 24. Juni 2024 beschlossen, dass die Grundsteuerreform auch in Quickborn aufkommensneutral umgesetzt werden soll.

Hierüber, sowie über die geänderten Vorgaben und das Festsetzungsverfahren sollen die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Quickborn vor Versand der Grundsteuerbescheide Kenntnis erhalten. Link zum Beschluss: Festsetzung des aufkommensneutralen Hebesatzes

Aufkommenneutralität einfach erklärt, Quelle: Stadt Quickborn

Warum gibt es eine Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14-, Rn. 1-181) die bisherige Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Grund dafür sind die Einheitswerte, auf denen die bisherige Grundsteuererhebung basiert. Ihnen liegen die Wertverhältnisse aus dem Jahr 1964 in den alten Bundesländern und aus dem Jahr 1935 in den neuen Bundesländern zugrunde. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts spiegeln diese alten Werte die tatsächliche Wertentwicklung des Grundbesitzes nicht wider, so dass nach bisherigem Recht gleichartiger Grundbesitz unterschiedlich behandelt wird. Dieser Sachverhalt verstößt gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung. Aufgrund dessen hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber zu einer Neuregelung aufgefordert.

Ende 2019 haben sich Bund und Länder über neue gesetzliche Grundlagen geeinigt. Für die Länder wurde die Möglichkeit geschaffen, abweichend vom Bundesgesetz eigene landesgesetzliche Regelungen zu erlassen. Schleswig-Holstein entschied sich mit 10 weiteren Bundesländer das Bundesmodell anzuwenden.

Was ist das Bundesmodell?

Das Bundesmodell berücksichtigt den Wert des Grundstücks und der Immobilie bei der Berechnung der Grundsteuer. Es basiert weiterhin auf einer Bewertung der Grundstücke mithilfe des modifizierten Bewertungsgesetzes. Das heißt, im Bundesmodell bleibt das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer dem Grunde nach erhalten, wobei an die Stelle des bisherigen Einheitswertes allerdings der Grundsteuerwert tritt.

Wie ermittelt sich die Grundsteuer auf Basis des Bundesmodells?

Das Bundesmodell beinhaltet ein 3-stufiges Verfahren:

  1. Ermittlung des Grundsteuerwertes
    Im Zuge der Grundsteuerreform muss der gesamte Grundbesitz in Deutschland auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet werden, d. h. mit den am 1. Januar 2022 bestehenden Verhältnissen. Hierfür mussten die Eigentümerinnen und Eigentümer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts an das Finanzamt übermitteln.
  2. Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
    Der Grundsteuerwert wird mit einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Der daraus resultierende Wert stellt den Grundsteuermessbetrag dar.
  3. Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuerbetrag
    Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Daraus ergibt sich der Grundsteuerbetrag.
Wie verteilen sich die Zuständigkeiten in Bezug auf die Festsetzung der Grundsteuer?

Die Finanzämter ermitteln den Grundsteuerwert sowie den Grundsteuermessbetrag. Beide Werte werden den Eigentümerinnen und Eigentümer per Bescheid (Grundsteuerwertbescheid, Grundsteuermessbescheid) vom Finanzamt mitgeteilt.

Die Festsetzung der Grundsteuer obliegt der Gemeinde. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten in diesem Zusammenhang einen Grundsteuerbescheid.

Um die Grundsteuer erheben zu können, teilen die Finanzämter den Gemeinden die Grundsteuermessbeträge mit. Die Gemeinden sind an die Grundsteuermessbeträge der Finanzämter gebunden. Das bedeutet, die Gemeinden dürfen die Grundsteuermessbeträge nicht eigenmächtig ändern. Änderungen können nur die Finanzämter herbeiführen.

Wann werden die neuen Grundsteuerbescheide versendet?

Mit einem Versand der neuen Grundsteuerbescheide ist Anfang des Jahres 2025 zu rechnen.

Welche Behörde ist für Einsprüche / Widersprüche zuständig?

Da der Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt ermittelt werden, ist ein Einspruch gegen die dafür ergangenen Bescheide bei dem Finanzamt einzulegen, das den jeweiligen Bescheid erlassen hat.

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist bei der Gemeinde einzureichen.

Was bedeutet Reform-Aufkommensneutralität im Zuge der Grundsteuerreform?

Die Bundesregierung und die Landesregierung Schleswig-Holstein haben sich für die Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform ausgesprochen.

Die Quickborner Ratsversammlung  hat mit mehrheitlichen Beschluss vom 24.06.2024 das Ziel der Aufkommensneutralität (= das Grundsteueraufkommen bleibt unverändert) auch für Quickborn bekräftigt.

Link zum Beschluss: Festsetzung des aufkommensneutralen Hebesatzes

Die Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform beinhaltet, dass das Gesamtgrundsteueraufkommen einer Kommune von der Reform unberührt bleiben soll.

  • Das gemeindliche Grundsteueraufkommen 2025 soll also nicht höher oder niedriger ausfallen als vor der Grundsteuerreform.
  • Die Reformaufkommensneutralität stellt hierbei auf die Gesamtheit ab, nicht auf den Einzelnen.

Das heißt, das die individuelle Höhe der zu entrichtenden Grundsteuer abweichen kann, also ggf. auch niedriger oder höher ausfallen kann.  

Wie ermittelt sich die Reform-Aufkommensneutralität?

Um das Ziel der Reform-Aaufkommensneutralität zu erreichen, müssen die Grundsteuerhebesätze im Rahmen eines politischen Beratungsprozesses mit Wirkung auf den 01.01.2025 angepasst werden. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein stellt mit Unterstützung des Statistikamtes Nord hierfür im 3. Quartal 2024 ein sog. Transparenzregister zur Verfügung. Das Transparenzregister soll den Kommunen, aber auch den Bürgerinnen und Bürgern Auskunft darüber geben wird, wie die Hebesätze für eine Reform-Aufkommensneutralität von der Gemeinde anzupassen wären. Das heißt, für jede Kommune werden die für eine aufkommensneutrale Erhebung anzuwendenden Hebesätze dargestellt.


Webseiten-ID: 26486