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Photovoltaik-Freiflächenkonzept der Stadt Quickborn


Zum Erreichen der nationalen klimapolitischen Ziele ist ein Kapazitätsausbau der regenerativen Energiequellen notwendig. Die aktuelle energiepolitische Entwicklung setzt einen weiteren Fokus auf die Steigerung der Energiegewinnung durch Wind, Wasser und Sonne. Während PV-Anlagen auf Dachflächen im Regelfall planungsrechtlich unproblematisch als Nebenanlagen umgesetzt werden können, sind Freiflächenanlagen im Außenbereich unzulässig (Keine Privilegierung nach § 35 BauGB). Deshalb muss eine Bauleitplanung erfolgen (Änderung des Flächennutzungsplans, Aufstellung eines [Vorhabenbezogenen] Bebauungsplans).

Die klimapolitische Bedeutung regenerativer Energiequellen bedeutet aber nicht, dass die Anlagen überall zulässig sind bzw. im Zuge der Abwägung ermöglicht werden sollten. Denn bei dieser Abwägungsentscheidung gilt es verschiedene Belange zu berücksichtigen, etwa Aspekte des Natur- und Landschaftsschutzes denen in einem dichtbesiedelten Bereich wie Quickborn im Verflechtungsraum der Metropolregion Hamburg eine besondere Bedeutung zukommt. Für eine tragfähige und rechtssichere Abwägungsentscheidung ist dafür im Regelfall ein gesamtstädtisches Konzept notwendig, in welchem anhand definierter Auswahlkriterien die Potentialflächen ermittelt werden. Hierfür hat die Stadt Quickborn ein Fachkonzept erarbeiten lassen.


photovoltaic-system-2742302_Sebastian Ganso_pixabay

Aufgrund der vielen Ausschlusskriterien, der großen Siedlungsflächen und kleinteiligen Knicknetze sind keine größeren Freiflächen‐PVA möglich und es verbleiben nur wenige Suchräume. Ein Großteil dieser Suchräume bietet nur kleinteilige Weißflächen, die durch Abstände zu Knicks, Wäldern und Siedlungen weiter eingeschränkt werden. Übergangsbereiche zwischen Siedlungsflächen und Himmelmoor sollten bewusst freigehalten werden, um hier eine bewusste Zäsur zur freien Landschaft beizubehalten. Im Ergebnis hat die Ratsversammlung beschlossen, dass für eine Fläche im nördlichen Stadtgebiet in Quickborn-Heide eine Potenzialfläche besteht. Die Ausweisung als Potenzialfläche bedeutet aber noch kein Baurecht. Wenn diese Fläche umgesetzt werden soll, muss dafür ein eigenständiger Bebauungsplan aufgestellt werden.

Durch das Baugesetzbuch ist darüber hinaus bundesrechtlich geregelt, dass in einem 200m Abstand beidseitig der Autobahn PV-Freiflächenanlagen grundsätzlich planungsrechtlich erlaubt sind.



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